AKTUELLES
29.06.2010, Arbeitsrecht
Zehnter Senat kippt Tarifeinheit
BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 10 AS 2/10; 10 AS 3/10
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05.07.2010, Miet- und Immobilienrecht
Bereits mit der Kündigung erklärter Widerspruch gegen stillschweigende Vertragsfortsetzung ist wirksam
BGH, Urteil vom 21.4.2010, VIII ZR 184/09
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14.07.2010, Steuerrecht
Steuerhinterziehung: Auch Strohmänner werden bestraft
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2010 – Az.: 1 StR 105/10
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21.07.2010, Gesellschaftsrecht
Fallstricke bei der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen
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30.07.2010, Steuerrecht
Häusliches Arbeitszimmer - Rote Karte für den Gesetzgeber
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 29.07.2010 - Az.: 2 BVL 13/09
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05.08.2010, Arbeitsrecht
Keine betriebliche Übung bei Sonderzahlungen für einzelne Mitarbeiter
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 10 AZR 163/09
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Steuerrecht
14.07.2010 - Steuerhinterziehung: Auch Strohmänner werden bestraft
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2010 – Az.: 1 StR 105/10
Der BGH zeigt eindrucksvoll, was es bedeutet, als Geschäftsführer für die Erfüllung der steuerlichen Pflichten der GmbH verantwortlich zu sein. Wird eine Steuerhinterziehung in einer GmbH festgestellt, werden dafür nicht nur die daran beteiligten Geschäftsführer zur Verantwortung gezogen, sondern auch lediglich nominelle Geschäftsführer, die gar nicht aktiv in der GmbH tätig werden, „sog. Strohmänner.“
Der BGH verweist auf § 34 AO. Danach haben die Geschäftsführer als gesetzliche Vertreter der GmbH deren steuerliche Pflichten zu erfüllen. Vor allem haben sie dafür zu sorgen, dass Steuern ordnungsgemäß abgeführt werden. Im konkreten Fall beziehen die Richter das auch auf solche Geschäftsführer, die nach ihrer Stellung eher „Randfiguren“ sind. Wer als Geschäftsführer bestellt wurde, trägt in jedem Fall die volle Verantwortung. Bei einer Steuerhinterziehung gilt das auch dann, wenn er weder Drahtzieher noch wirtschaftlicher Nutznießer ist.
Die Steuerverantwortung ist nicht nur strafrechtlich, sondern auch steuerrechtlich bedeutsam. Sie werden zwar nicht sämtliche Steuerangelegenheiten selbst erledigen. Im Rahmen der Überwachungspflicht haben Sie aber auf die zeitnahe Erstellung der Buchhaltung und die fristgemäße Einreichung der Steuererklärung zu achten. Stoßen Sie auf Unregelmäßigkeiten, müssen Sie selbst oder mit Hilfe von Fachkräften überprüfen, ob Mitarbeiter der Buchhaltung bzw. andere damit betraute Personen sorgfältig arbeiten. Haben Sie konkrete Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung, müssen Sie sofort einschreiten. Andernfalls handeln Sie konkret fahrlässig.
Folge daraus ist, dass Sie für Steuernachforderungen gegen die GmbH persönlich haftbar gemacht werden könnten.