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29.06.2010, Arbeitsrecht
Zehnter Senat kippt Tarifeinheit
BAG, Beschluss vom 23.06.2010 - 10 AS 2/10; 10 AS 3/10 mehr...

05.07.2010, Miet- und Immobilienrecht
Bereits mit der Kündigung erklärter Widerspruch gegen stillschweigende Vertragsfortsetzung ist wirksam
BGH, Urteil vom 21.4.2010, VIII ZR 184/09 mehr...

14.07.2010, Steuerrecht
Steuerhinterziehung: Auch Strohmänner werden bestraft
Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.04.2010 – Az.: 1 StR 105/10 mehr...

21.07.2010, Gesellschaftsrecht
Fallstricke bei der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen
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30.07.2010, Steuerrecht
Häusliches Arbeitszimmer - Rote Karte für den Gesetzgeber
Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 29.07.2010 - Az.: 2 BVL 13/09 mehr...

05.08.2010, Arbeitsrecht
Keine betriebliche Übung bei Sonderzahlungen für einzelne Mitarbeiter
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.04.2010, Az.: 10 AZR 163/09 mehr...

Gesellschaftsrecht

21.07.2010 - Fallstricke bei der Einziehung von GmbH-Geschäftsanteilen



Bevor Anteile eines Mitgesellschafters per Beschluss eingezogen werden, muss dringend der Vertrag auf mögliche Risiken hin überprüft werden.

GmbH-Gesellschaftsverträge enthalten üblicherweise Regelungen, die den Gesellschaftern ermöglichen, bei grobem Fehlverhalten eines Gesellschafters dessen Geschäftsanteile gegen seinen Willen aus wichtigem Grund per Gesellschafterbeschluss einzuziehen. Anders als bei einem Gesellschafterausschluss werden jedoch die Geschäftsanteile des Gesellschafters im Falle der Einziehung vernichtet. Dies führt dazu, dass die Summe der Nennbeträge aller von den Gesellschaftern der GmbH gehaltenen Geschäftsanteile nicht mehr mit der Stammkapitalziffer übereinstimmt.

Beispiel:

Die X-GmbH hat ein Stammkapital von 40.000,00 Euro. Hiervon haben die Gesellschafter A, B, C und D jeweils Stammeinlagen in Höhe von 10.000,00 Euro übernommen. Wird nun der vom Gesellschafter D gehaltene Geschäftsanteil durch Beschluss der übrigen Gesellschafter eingezogen, führt dies dazu, dass das Stammkapital der X-GmbH weiterhin auf 40.000,00 Euro lautet, die Summe der Nennbeträge der von den Gesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteile jedoch nur eine Höhe von insgesamt 30.000,00 Euro erreicht. Diese Auseinanderfallen zwischen Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile und der Höhe des Stammkapitals ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 GmbH-Gesetz (GmbHG) jedoch unzulässig. Ohne zusätzliche Maßnahmen ist ein Einziehungsbeschluss somit nichtig. Um dieses für die übrigen Gesellschafter ungünstige Ergebnis zu vermeiden, sind mehrere Lösungswege möglich, welche jeweils einen zeitgleich mit dem Einziehungsbeschluss zu fassenden Gesellschafterbeschluss voraussetzen.

• Die Möglichkeit einer Kapitalaufstockung ist jedoch nur dann erlaubt, wenn die Geschäftsanteile
nach der Aufstockung auch noch auf volle Euro lauten. Im vorliegenden Beispiel würde eine
Aufstockung an diesem Erfordernis scheitern. So würde eine Verteilung der überschießenden
10.000,00 Euro auf die Gesellschafter A, B und C dazu führen, dass die von ihnen gehaltenen
Geschäftsanteile von jeweils 10.000,00 Euro auf 13.333,33 Euro anwachsen würden, was
unzulässig ist.

• Eine Kapitalherabsetzung um die Höhe des Nennbetrags eingezogenen Geschäftsanteils (im
Beispiel also um 10.000,00 Euro) ist jedoch nur dann möglich, wenn die vom GmbHG vorgesehene
Mindeststammkapitalziffer von 25.000,00 Euro nicht unterschritten wird.

• Eine Ausgabe von neuen Geschäftsanteilen ist möglich, wenn eine entsprechende Bestimmung im
Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist. Problematisch ist aber dann, wenn die Gesellschafter in ihrem
Beschluss zur Ausgabe von neuen Geschäftsanteilen keine eindeutige Regelung getroffen haben,
denn dann bleibt unklar, wer Inhaber des neu gebildeten Geschäftsanteils werden soll.

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist somit risikoreich und schlimmstenfalls ist der Beschluss nichtig, wenn die Zusatzmaßnahmen nicht zeitgleich beschlossen werden. Vielmehr sollte zudem die Möglichkeit überprüft werden, ob die Gesellschafter nicht vielmehr beschließen, dass der pflichtwidrig handelnde Mitgesellschafter aus wichtigem Grund von der Gesellschaft ausgeschlossen und sein Geschäftsanteil an die Gesellschaft oder einen Mitgesellschafter zwangsabgetreten wird.

Jedenfalls ist zu empfehlen, dass sich vor einem geplanten Ausschluss eines Mitgesellschafters bzw. der Einziehung seiner Geschäftsanteile der bestehende Gesellschaftsvertrag genau geprüft wird.


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